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   BGH, 08.11.1999 - II ZB 4/99   

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https://dejure.org/1999,1639
BGH, 08.11.1999 - II ZB 4/99 (https://dejure.org/1999,1639)
BGH, Entscheidung vom 08.11.1999 - II ZB 4/99 (https://dejure.org/1999,1639)
BGH, Entscheidung vom 08. November 1999 - II ZB 4/99 (https://dejure.org/1999,1639)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 815
  • MDR 2000, 237
  • BB 2000, 16
  • BB 2000, 16 Ls
  • AnwBl 2000, 454
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 11.07.1988 - II ZB 5/88

    Sorgfaltspflichten des zu beauftragenden Rechtsanwalts bei der Erteilung von

    Auszug aus BGH, 08.11.1999 - II ZB 4/99
    Ein Rechtsanwalt, der einem anderen Anwalt einen Rechtsmittelauftrag erteilt, hat sich grundsätzlich - will er sich nicht dem Vorwurf eines Organisationsverschuldens aussetzen - von dem anderen Anwalt bestätigen zu lassen, daß dieser den Auftrag übernimmt; vorher darf er die in seinem Fristenkalender notierte Frist nicht löschen (vgl. BGHZ 105, 116; Zöller/Greger aaO, § 233 Rdnr. 23 "Rechtsmittelauftrag" m. Nw.).

    Gegen diese elementare Pflicht, deren Beachtung allenfalls dann entbehrlich sein kann, wenn - was hier weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht ist - zwischen den beteiligten Rechtsanwälten Einigkeit besteht, daß das Mandat ausnahmslos übernommen wird (BGHZ 105, 116), haben die H. er Anwälte der Beklagten verstoßen.

  • BGH, 19.06.2001 - VI ZB 22/01

    Bestätigung des Rechtsmittelauftrages durch den zweitinstanzlichen

    Grund dafür ist, daß er im Falle der Ablehnung des Mandats durch den zunächst beauftragten Anwalt in der Lage sein muß, den Rechtsmittelauftrag noch rechtzeitig einem anderen, zur Mandatsübernahme bereiten Anwalt zu erteilen, um die Durchführung des Rechtsmittels zu gewährleisten (vgl. BGHZ 105, 116, 117 f.; BGH, Beschluß vom 8. November 1999 - II ZB 4/99 - NJW 2000, 815; Beschluß vom 7. Dezember 1993 - XI ZR 207/93 - VersR 1994, 956; Senatsbeschluß vom 13. Oktober 1992 - VI ZB 21/92 - VersR 1993, 770).

    Verzögerungen des Postverkehrs braucht sich der Absender des Auftragsschreibens bei dieser Fallgestaltung nicht zurechnen zu lassen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 25. September 2000 - 1 BvR 2104/99 - NJW 2001, 1566; BGHZ 105, 116, 119; BGH, Beschluß vom 7. November 1995 - XI ZB 21/95 - NJW-RR 1996, 378; vom 8. November 1999 - II ZB 4/99 - aaO; Senatsbeschluß vom 4. April 2000 - VI ZB 3/00 - NJW 2000, 3071).

    Mit Recht legt das Oberlandesgericht seiner Beurteilung die vom Bundesgerichtshof im Beschluß vom 8. November 1999 (- II ZB 4/99 - NJW 2000, 815) aufgestellten Grundsätze zugrunde.

  • BGH, 27.11.2001 - XI ZB 23/01

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen Nichtzahlung des Anwaltshonorars

    a) Eine in erster Instanz unterlegene Partei, die selbst einen Rechtsmittelauftrag erteilt, muß sich vergewissern, daß der beauftragte Rechtsanwalt zur Durchführung des Auftrags bereit ist (vgl. BGH, Beschluß vom 19. September 1994 - II ZB 7/94, NJW 1994, 3101, 3102; zu der entsprechenden Sorgfaltspflicht eines erstinstanzlichen Rechtsanwalts vgl.: BGHZ 105, 116, 117 f.; BGH, Beschluß vom 8. November 1999 - II ZB 4/99, NJW 2000, 815).
  • BGH, 12.12.2001 - IV ZB 11/01

    Pflichten des erstinstanzlichen Anwalts bei Beauftragung eines zweitinstanzlichen

    Zwar hat ein erstinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter, der von seinem Mandanten mit einem Rechtsmittelauftrag betraut ist, in eigener Verantwortung dafür Sorge zu tragen, daß der Rechtsmittelanwalt den Auftrag rechtzeitig innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist bestätigt (BGH, Beschluß vom 25. Januar 2001 - IX ZB 120/00 - NJW 2001, 1576 unter II 1; vom 8. November 1999 - II ZB 4/99 - NJW 2000, 815 unter II; vom 16. Juli 1997 - XII ZB 64/97 - FamRZ 1998, 97 unter II 2 a und ständig).
  • BGH, 25.11.2004 - VII ZR 225/04

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der

    Nach den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen streicht Frau Sch. entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluß vom 8. November 1999 - II ZB 4/99, NJW 2000, 815) Rechtsmittelfristen erst dann, wenn der beauftragte Rechtsanwalt die Übernahme von Rechtsmittelauftrag und Fristenkontrolle schriftlich bestätigt hat.
  • OLG Düsseldorf, 21.12.2000 - 4 U 222/99

    Betriebshaftpflichtversicherung - außerordentliche Kündigung wegen

    Nur wenn ein Rechtsmittelauftrag erteilt wird, ist der erstinstanzliche Bevollmächtigte solange für die Wahrung der Berufungsfrist verantwortlich, bis die Annahme des Rechtsmittelauftrages bestätigt ist (BGH, NJW 2000, 815).
  • BGH, 02.02.2000 - XII ZB 59/99

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Rechtsmittelfrist durch

    Besteht eine entsprechende Abrede zwischen den beiden Rechtsanwälten nicht, so durfte die in dem Fristenkalender von Rechtsanwalt B. korrekt eingetragene Berufungsfrist nicht gelöscht werden, bevor Rechtsanwalt R. bestätigt hatte, daß er das Mandat übernimmt (BGHZ 105, 116; BGH, Beschluß vom 8. November 1999 - II ZB 4/99 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • LG Mönchengladbach, 12.05.2005 - 10 O 333/04

    Zur Sittenwidrigkeit einer von der Lebensgefährtin des Hauptschuldners

    Denn bei der Beurteilung der finanziellen Überforderung sind nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH anderweitige Sicherheiten des Kreditgebers grundsätzlich nur dann zu berücksichtigen, wenn sie das Haftungsrisiko des Mitverpflichteten oder Bürgen in rechtlich gesicherter Weise auf ein vertretbares Maß beschränken (BGH, NJW 2000, 815, 816).
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